Durch diese Regelung sollen die Rechtsgüter vor der Gefährlichkeit der rauschbedingten Enthemmung geschützt werden.
Gesetzestext des § 323a I StGB
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
Voraussetzungen des § 323a I StGB
Damit eine Strafbarkeit nach § 323a StGB vorliegt müssen alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen vorliegen.
Für den objektiven Tatbestand muss sich der Täter in einen Rausch versetzen. Rausch ist ein Zustand der Enthemmung. Neben dem ausdrücklich im Gesetzestext genannten Alkohol kommen auch andere berauschende Mittel, etwa Drogen, in Betracht.
In diesem Zustande muss der Täter eine rechtswidrige Tat begehen, wegen derer er aufgrund seiner starken Berauschung aufgrund der Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat nicht verurteilt werden kann. Der Tatbestand eines Strafgesetzes muss voll verwirklicht sein. Darunter fallen auch Versuch, die Teilnahme oder die versuchte Beteiligung.
In subjektiver Hinsicht muss der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig in den Rausch versetzen. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn er insoweit zumindest billigend in Kauf nimmt, dass er (jedenfalls auch) infolge des Rauschmittelkonsums den psycho-physischen Wirkungen ausgesetzt ist, die zur Schuldunfähigkeit führen oder das hinzutreten solcher Umstände in vorwerfbarer Weise nicht bedacht hat (dann nur fahrlässiger Vollrausch).
Rechtsfolgen
Für den Vollrausch sieht das Strafgesetzbuch eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
Nach Absatz 2 darf keine Verurteilung wegen Vollrausches erfolgen, wenn der Strafrahmen des § 323a StGB den des im Rausch begangenen Delikts übersteigt.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
Absolutes Höchstmaß ist daher eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Insofern bleibt die Tat stets auch dann ein Vergehen, wenn die Rauschtat an sich ein Verbrechen wäre
Nach Absatz 3 handelt es sich bei dem Vollrausch um ein sog. Antragsdelikt, wenn es sich bei der Rauschtat ebenfalls um ein Antrag handelt, ansonsten erfolgt die Strafverfolgung von Amts wegen: