Durch diese Regelung werden das Universalinteresse an der Sicherheit des öffentlichen Straßen- sowie Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs geschützt und zwar nur gegen verkehrsinterne Bedrohungen von Fahrzeugführern.
Bereits das Führen des Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel steht unter Strafe, es ist also nicht notwendig, dass es tatsächlich zu einem Zwischen- oder gar einem Unfall kommt, siehe dazu jedoch § 315c StGB.
Gesetzestext des § 316 I StGB
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
Voraussetzungen des § 316 I StGB
Um eine Strafbarkeit gem. § 316 I StGB herbeizuführen müssen alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen vorliegen.
Für den objektiven Tatbestand muss zunächst ein Fahrzeug im Verkehr geführt werden. Hierzu verweist § 316 I StGB auf §§ 315, 315d StGB, so dass hiermit neben Straßenverkehr auch Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gemeint sind. Mit Straßenverkehr wird jede Verkehrsart erfasst, dazu gehören (öffentliche) Straßen, Wegen und Plätze. Insbesondere wird hierbei der Verkehr mit Kraftfahrzeugen erfasst, aber auch derjenige von Radfahrern und Fußgängern in dem nur ihnen zugänglichen Verkehrsraum.
Weiterhin muss der Täter ein Fahrzeug führen. Ein Fahrzeug wird geführt, wenn es in Bewegung gesetzt wird, ein bloßes Starten des Motors reicht nicht aus. Fahrzeugführer ist dabei diejenige Person, die sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, und das Fahrzeug in Bewegung setzt oder es während der Fahrtbewegung lenkt.
Ferner muss der Täter infolge alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Mittel nicht mehr in der Lage sein ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen. Die Feststellung der Fahrunsicherheit des Täters bedarf einer umfassenden Gesamtwürdigung sämtlicher Tatumstände. Eine hohe Blutalkoholkonzentration (BAK) ist hier ein zwar gewichtiges, aber keinesfalls allein maßgebliches Indiz. Hier kann eine sehr hohe Alkoholgewöhnung des Täters eine Rolle spielen.
Der subjektive Tatbestand setzt ein vorsätzliches Handeln hinsichtlich aller objektiven Merkmale voraus. Dieser Vorsatz muss insbesondere die rauschbedingte Fahruntüchtigkeit umfassen, was keine Kenntnis einer konkreten BAK voraussetzt.
Rechtsfolgen
Das Strafgesetzbuch sieht für Trunkenheit im Verkehr einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Nach Absatz 2 wird auch die fahrlässige Begehungsform unter Strafe gestellt.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Dabei handelt es sich um den im Kernstrafrecht ganz außergewöhnlichen Fall, dass fahrlässiges Handeln dem gleichen Strafrahmen unterliegt wie vorsätzliches Handeln.
Ein Strafbefehl für die Verwirklichung dieses Delikt ist in der Regel möglich. Wahrscheinlicher ist jedoch eine mündliche Hauptverhandlung, da der Nachweis einer Fahrunsicherheit durch eine Gesamtwürdigung aller Einzelumstände stattzufinden hat.
Es handelt sich bei dem Delikt der Trunkenheit im Verkehr nicht um ein Antragsdelikt, so dass strafrechtliche Ermittlungen auch ohne vorherige Stellung eines Strafantrags eingeleitet werden können.