Im Rahmen der Straßenverkehrsdelikte spielt die Blutalkoholkonzentration (BAK) häufig eine wichtige Rolle. Mehrere Delikte knüpfen ihre Strafbarkeit direkt an die Fahruntüchtigkeit des Fahrers an. Dabei sind die jeweiligen Grenzwerte der Blutalkoholkonzentration meist nicht vom Gesetzgeber vorgegeben, sondern durch wissenschaftliche Erkenntnis und Rechtsprechung herausgearbeitet worden. Folgende Grenzwerte sollte jeder Verkehrsteilnehmer beachten:
- Über 0,0 Promille: Fahranfänger handeln gemäß § 24c Abs. 1 StVG ordnungswidrig, wenn sie in ihrer Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres unter Alkoholeinfluss ein Kfz im Straßenverkehr führen. Für diese Gruppe zählt somit eine 0,0 Promille-Grenze im Straßenverkehr.
- 0,3 Promille: Ab 0,3 Promille wird von einer relativen Fahruntüchtigkeit gesprochen. Treten weitere Ausfallerscheinungen hinzu (unsichere Fahrweise, überhöhte Geschwindigkeit, falsches Abbiegen usw.), kann eine Fahruntüchtigkeit im Sinne der § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB oder § 316 StGB vorliegen. Je höhere die Blutalkoholkonzentration, desto geringere Ausfallerscheinungen sind ausreichend.
- 0,5 Promille: Das Überschreiten der 0,5 Promille-Grenze als Fahrzeugführer im Straßenverkehr wird mit einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG bestraft. Weitere Ausfallerscheinungen sind nicht notwendig.
- 1,1 Promille: Ab 1,1 Promille gilt ein Fahrer als absolut Fahruntüchtig bezüglich des Führens eines Kraftfahrzeugs und Schiffes. Dies ist eine unwiderlegbare Annahme und es müssen für eine Bestrafung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 StGB oder § 316 StGB keine weiteren Ausfallerscheinungen hinzutreten.
- 1,6 Promille: Ab dieser Grenze tritt die absolute Fahruntüchtigkeit auch für Radfahrer und Fahrer von Leichtmofas ein. Ferner wird ab 1,6 Promille regelmäßig eine bestandene medizinisch-psychologische Untersuchung für die Neubeantragung der Fahrerlaubnis verlangt. In Einzelfällen kann die Untersuchung bereits bei Werten unter 1,6 Promille angeordnet werden.
- Ab 2,0 Promille: Ab 2,0 Promille muss auch bei Straßenverkehrsdelikten immer an die verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB oder gar eine vollständige Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB gedacht werden. Hier kommt es jedoch speziell auf den Einzelfall drauf an und die Promille-Werte bilden keine festen Grenzen. Die Kriterien, die bei der Schuldfähigkeit eine Rolle spielen können, sind auf der speziellen Seite zur Schuldfähigkeit aufgeführt.
Messung der Blutalkoholkonzentration (BAK Wert):
Für ein drohendes Strafverfahren ist auch die Frage wichtig, wie die Messung des Alkoholkonsums durch die Beamten erfolgte. In der Regel wird die Polizei als Erstes einen Atemalkoholtest vor Ort anbieten. Dieser Test sollte abgelehnt werden, falls man die Befürchtung hat, dass der Wert über bestimmte Grenzwerte liegen dürfte. Bei der Ablehnung des Atemtestes oder aber bei einem hohen Atemalkoholwert wird die Polizei regelmäßig eine Blutentnahme anordnen, die regelmäßig auf der Polizeiwache durchgeführt wird. Auch dieser Blutentnahme sollte widersprochen werden, damit die Beamten zur Einholung einer richterlichen Anordnung gezwungen werden. Die Entnahme durch einen Arzt sollte der Betroffene dann jedoch ohne Widerstand über sich ergehen lassen. Angaben zur Sache, zum Beispiel zur Trinkmenge oder dem allgemeinen Trinkverhalten, sollten zu keinem Zeitpunkt ohne Beratung durch einen Rechtsanwalt getätigt werden!
Die Blutalkoholkonzentration der Blutentnahme entspricht jedoch nicht der Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt, da die Blutentnahme meist erst mehrere Stunden später erfolgt. Aus diesem Grund erfolgt eine nachträgliche Rückrechnung des Blutalkohols (auch Widmarksche Formel genannt). Zu Gunsten des Beschuldigten wird ein maximaler Abbau von 0,1 Promille pro Stunde angenommen, aufgrund verzögerter Resorption des Alkohols, bleiben zusätzlich die ersten zwei Stunden nach Trinkende außer Betracht. Bei der Blutentnahme und der späteren Rückrechnung passieren regelmäßig Fehler, die von einem Strafverteidiger zur Verteidigung aufgegriffen werden können.
Vom Rechtsanwalt & Strafverteidiger beraten lassen
Insgesamt zeigt sich auch, dass die Blutalkoholkonzentration einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang eines Strafverfahrens haben kann. Bereits 0,1 Promille können zwischen Autofahrer oder Fußgänger entscheiden. Da bei der Blutentnahme und einer möglichen Rückrechnung des Alkoholwertes zum Tatzeitpunkt viele Fehler passieren können, lohnt sich regelmäßig die Beratung durch einen Strafverteidiger. Ebenso können sich Betroffene durch falsche Äußerungen oder ein unglückliches Verhalten viele Steine in den Weg legen für ein späteres Strafverfahren.